Nach Anfragen einiger Vereine hat der Landes-Segler-Verband Baden-Württemberg beim Schifffahrtsamt Bodenseekreis um Interpretation des Begriffs „Sportanlagen/Sportstätten“ in Zusammenhang mit dem Wassersport, insbesondere von Häfen von Vereinen und Kommunen gebeten.
Nach Rückmeldung des Landesverkehrsministeriums, die dem Landes-Segler-Verband durch das Schifffahrtsamt des Landratsamtes Bodenseekreis weitergeleitet wurde, fallen demnach kommunale als auch Vereins- und Privathäfen sowie zugehörige Gelände z.B. Jollenwiesen, unter den Begriff der „Sportanlagen/Sportstätten“ im Sinne der >>>Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg (§4 Abs. 1 Satz 5) zur Coronakrise.
Der Betrieb aller Sportstätten und Sportanlagen ist, vorläufig bis 19. April 2020, untersagt. Darunter fallen somit auch alle Hafenanlagen der Vereine und Kommunen samt zugehöriger Landinfrastruktur.